Jugendschutz im Onlinehandel: Für viele Händler gilt die zweistufige Altersverifikation

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) beschäftigt sich in Deutschland unter anderem mit Waren, welche als jugendgefährdend eingestuft und folglich nicht an Jugendliche (Personen unter 18 Jahren) verkauft werden dürfen. Das Risiko liegt bei Shops, welche beispielsweise Tabakwaren (auch nikotinfreie!) und/oder Alkohol verkaufen oder Glücksspiel anbieten, damit immer beim Betreiber beziehungsweise dem Händler. Vor allem durch die Änderungen am Jugendschutzgesetz, wirksam geworden zum April 2016, ist eine umfassende Altersverifikation in diesen Bereichen zwingend notwendig.

Welche Verpflichtungen haben Händler?

Der Onlinehandel sieht sich durch das Jugendschutzgesetz zu einigen Auflagen verpflichtet. Eine davon umfasst die Anstellung eines Jugendschutzbeauftragten, dessen Pflicht es ist, sich um die Einhaltung der vorgeschriebenen Regularien und der tadellosen Funktionalität aller integrierten Verifikationen und Prüfungen zu sorgen. Jugendschutzbeauftragte können im Unternehmen mehrere Aufgaben erfüllen, es ist also nicht zwingend notwendig, dass dafür ein separater Angestellter in das Unternehmen aufgenommen wird. Stattdessen könnte diese Arbeit auch von einem Programmierer, einem Marketer oder anderen Mitarbeitern übernommen werden, solang diese eindeutig als Jugendschutzbeauftragter auf der Seite gekennzeichnet werden und sichergestellt ist, dass ihre Pflichten als solche umfassend wahrgenommen werden können. Geregelt wird das in Paragraph 7, Absatz 1, Satz 2 vom JMStV – eine Nicht-Benennung wird mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes trifft unter anderem bei Online-Glücksspielen (Glücksspielgesetz), Tabakwaren (auch nikotinfreie Rauchwaren) und Alkohol zu. Händlern stehen hierzu verschiedene Instrumente zur Verfügung, welche jedoch nicht alle vom Gesetzgeber als ausreichend erachtet werden. Der Grundsatz der notwendigen Altersverifikation bleibt jedoch immer bestehen. Diese muss in einem zweistufigen Verfahren erfolgen, ähnlich wie der Prozess einer Double-Opt-In-Newsletteranmeldung, wo im ersten Schritt die Mail eingetragen und diese im zweiten Schritt über einen Klick auf die zugestellte Mail bestätigt wird. Während das bei dieser nicht-jugendgefährdenden „digitalen Leistung“ ausreichend ist, müssen bei einer tatsächlichen Zustellung von Produkten selbstredend differenzierte und entsprechend angepasste Schritte erfolgen.

Praxisbeispiel zur Realisierung einer ausreichenden Altersverifikation für digitale Leistungen

Am Beispiel von OnlineCasino zeigt sich, wie ein zweistufiges Prüfverfahren auch für digitale Güter ermöglicht wird. Die hier ergriffenen Maßnahmen umfassen unter anderem eine Aufforderung beim Ansurfen der Seite, in der der Nutzer bestätigen muss, dass er bereits 18 Jahre oder älter ist. Die tatsächliche, rechtsgültige Überprüfung erfolgt nach der Anmeldung durch das Erheben notwendiger Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Co), sowie dem Einfordern eines gültigen Rechtsdokumentes, welches diese Angaben bestätigt – das können Personalausweis, Führerschein, Bankbestätigungen oder Versorgerabrechnungen sein. Es steht dem Betreiber zudem frei, auch mehrerer dieser Dokumente zu erfragen.

Im nächsten Schritt wird eine Überprüfung unmittelbar durch die Auszahlung sichergestellt. Hier erlaubt OnlineCasino lediglich die Auszahlung auf ein Zahlungssystem, welches eine Identitätsprüfung erforderlich/möglich macht. Das wären in der Praxis beispielsweise das Girokonto oder Dienste wie Giropay und Sofortüberweisung. Die Kreditkarte ist ebenfalls möglich, alleinstehend aber als kritisch zu beachten, da mittlerweile auch Prepaid-Kreditkarten an Jugendliche ausgegeben werden. Der tatsächliche, rechtssichere Schutz wird erst deshalb möglich, da die Angaben durch die übermittelten Dokumente, bei der Anmeldung und schließlich dem Zahlsystem übereinstimmen müssen.

Realisierung einer Altersüberprüfung für Tabakwaren und Alkohol

Bei Tabakerzeugnissen und Alkohol gestaltet sich die Überprüfung etwas anders, da hier „reale“ Waren ausgeliefert werden, statt lediglich digitale Leistungen anzubieten. Seit dem 1. April 2016 hat der Gesetzgeber die Regularien betreffend des Jugendschutzes bei Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen verschärft, wodurch Händler auf ein strikteres Verifikationsverfahren zurückgreifen müssen, um sich selber gegenüber dem Gesetzgeber abzusichern. Auch hier ist ein zweistufiges Verfahren notwendig.

Altersüberprüfung beim Besuch des Onlineshops für E-Zigaretten eDampf-Shop

Wie dieses realisiert wird, zeigt das Praxisbeispiel von eDampf-Shop. Dieser Händler bietet sogenannte E-Zigaretten und dafür benötigtes Liquid sowie weiteres Zubehör an. Durch die Verschärfung des Gesetzes, unterliegen auch diese Waren den strikteren Vorgaben im Jugendschutzgesetz. Die erste Etappe der Altersüberprüfung wird durch die Abfrage der Personalausweisnummer sichergestellt. Diese muss sowohl von Neu- als auch Bestands- und Gastkunden übertragen werden. Kunden, die auf diese Weise ihre Volljährigkeit „bewiesen“ haben, müssen bei künftigen Bestellungen nicht erneut die Personalausweisnummer hinterlegen. Gastkunden müssen das bei jeder Bestellung. Im zweiten Schritt erfolgt eine Überprüfung vor Ort. Der Besteller muss die Ware folglich persönlich entgegennehmen. Der Postbote wird bei der Zustellung den Personalausweis verlangen und die Daten mit den hinterlegten Angaben des Bestellers überprüfen, bevor das Paket ausgehändigt wird. Das Post-Ident-Verfahren wird unter anderem von der DHL seit 2014 angeboten.

Ähnlich verhält es sich im Online-Weinhandel von Vinello. Spirituosen waren in der Anpassung des Gesetzes vom 1. April 2016 nicht inbegriffen, dennoch wird hier eine Überprüfung notwendig. Diese erfolgt ebenfalls durch die Übermittlung der Daten inklusive des Geburtsdatums sowie einer Überprüfung vor Ort bei der Zustellung durch den Boten. Zu berücksichtigen ist, dass diese Pakete deshalb nicht an Nachbarn abgegeben oder in Packstationen gelagert werden. Ist der Empfänger nicht anwesend, werden sie bei der Post gelagert, wo sie gegen Alters- und Personennachweis ausgehändigt werden. Eine reine Überprüfung über die Zahlungsweise, ist auch hier nicht ausreichend, weshalb die Post-Ident-Verfahren für Händler ein Muss darstellen.